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WEG-Verwaltung

Der WEG-Verwalter ist für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer zuständig, § 20 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Vom Gemeinschaftseigentum umfasst sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die kein Sondereigentum (Eigentumswohnung) oder kein Eigentum eines Dritten sind, § 1 Abs. 5 WEG.

Die Aufgaben des WEG-Verwalters ergeben sich aus §§ 27, 28 WEG, der Teilungserklärung und dem Verwaltervertrag. Dazu gehören im Wesentlichen folgende Tätigkeiten:

Finanzielle Betreuung des Gemeinschaftseigentums

  • Führung der Bankkonten der Wohnungseigentümergemeinschaft
  • Vereinnahmung und Überwachung der Hausgeld- und sonstigen Zahlungen der Wohnungseigentümer sowie ggf. deren Durchsetzung im Mahnverfahren
  • Begleichung und Überwachung der Zahlungsverpflichtungen der Wohnungseigentümergemeinschaft sowie ggf. Abwehr unberechtigter Forderungen
  • Führung der laufenden Buchhaltung über alle Einnahmen und Ausgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft
  • Rechtzeitige Erstellung der jeweiligen Jahresabrechnung unter besonderer Berücksichtigung der Instandhaltungsrücklage
  • Aufstellung des Wirtschaftplans für das kommende Wirtschaftsjahr
  • Vorschläge zur Kosteneinsparung, etwa durch eingeholte Angebote anderer Versicherer und Dienstleister oder von unterschiedlichen Handwerkern angeforderte Kostenvoranschläge bei erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten

Bauliche und technische Betreuung des Gemeinschaftseigentums

  • Regelmäßige Begehungen des Gemeinschaftseigentums zur Beurteilung des baulichen und/oder technischen Zustands (etwa Fassade, Bedachung, Treppenhäuser, Flure, Kellergänge, Waschküche und Trockenräume, etwaige Gemeinschaftsräume, Heizung und Heizungsraum, SAT-Anlage, ggf. Aufzug, Zuwege zum Objekt, Gartenanlagen, Stellplätze für Mülltonnen usw.)
  • Feststellung und Unterrichtung der Wohnungseigentümer von erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten
  • Vergabe und Überwachung der erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten
  • Wahrung von Verkehrssicherungspflichten (etwa Vergabe des Winterdienstes)

Im weitesten Sinne rechtliche Betreuung des Gemeinschaftseigentums

  • Einberufung zu den Wohnungseigentümerversammlungen einschließlich der Erstellung der erforderlichen Beschlussvorlagen
  • Leitung der Wohnungseigentümerversammlung
  • Erstellung bzw. Veranlassung einer Niederschrift über die jeweilige Versammlung
  • Führen der Beschlusssammlung
  • Gestaltung und Kontrolle von Verträgen für die Wohnungseigentümergemeinschaft, etwa mit dem Hausmeister oder den Reinigungskräften für die Treppenhäuser
  • Beratung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu Fragen des Gemeinschaftseigentums nach Maßgabe des WEG
  • Beauftragung eines Rechtsanwaltes bei Streitigkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft, sofern der Verwalter dazu von den Wohnungseigentümern ermächtigt ist